1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
5.2 Literatur
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Eine Lehrerin darf in der Schule aus religiösen Gründen kein Kopftuch tragen. Dies widerspricht der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates und der negativen Bekenntnisfreiheit der Eltern und Schüler.
Das BVerfG hat zwar die Berücksichtigung christlicher Elemente im Bereich der profanen Fächer für zulässig erachtet. Dies aber nur, weil hiermit der prägende Kultur- und Bildungsfaktor anerkannt werde, wie er sich aus der abendländischen Geschichte herausgebildet hat. Eine vergleichbare Prägung ging vom Islam nicht aus.
Zu diesem Ergebnis kamen bisher auch alle Verwaltungsgerichte, die sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen hatten (OVG Hamburg NVwZ 1986, 406; BayVGH NVwZ 1986, 405; BVerwG NVwZ 1988, 937).
Das Kopftuch im Unterricht ist auch mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit der Staat danach die Aufgabe hat, die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen. Denn im Kopftuch kommt eine religiöse Vorstellung von einem Frauenbild zum Ausdruck, das der Wertvorstellung der Gleichberechtigung grundsätzlich widerspricht.[pt]